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Sonntag, 01. Januar 2012
Mittwoch, 26. Oktober 2011
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(1) 1Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23 und 25 Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung einschließlich der Vergütungsordnung, die kirchlichen Vergütungsordnungen und die §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 der Regelung über das Lohngruppenverzeichnis zum Teil B, 1. einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses (Teil B, 3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung ) hinaus fort. 2Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieser Regelung Anwendung. 3An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.

(2) Abweichend von Absatz 1
- gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 1 in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung neu eingestellte Beschäftigte,
- gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung ab dem 1. Oktober 2005 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt nach Vereinbarung.
- gilt die Vergütungsordnung nicht für Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage F zum Teil A, 1. eingruppiert sind.

(3) 1Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 2Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3.

(4) 1Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. 2Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. 3Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem 30. September 2008 bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Absatz 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. 4Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.

(5) 1Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung/Tätigkeitsmerkmale bzw. der kirchlichen Vergütungsordnungen und den in § 25 Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung benannten Berufsgruppen ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Arbeitsvertragsrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) In der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung erhalten Beschäftigte, denen ab dem 1. Oktober 2005 eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Arbeitsvertragsrecht erfüllt sind.

(7) 1Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Teil A, 3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung ) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlagen 4, 4 A und 4 K den Entgeltgruppen des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung zugeordnet. 2In den Fällen des § 16 Absatz 2a ABD Teil A.1. kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlagen 2, 2 A und 2 K in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gem. § 4 Absatz 1 i. V. m. Anlagen 2, 2 A und 2 K, § 8 Absatz 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist. 3In den Fällen des § 16 Absatz 2b Teil A, 1. kann die Eingruppierung unter Berücksichtigung der beim vorherigen Arbeitgeber erreichten Entgelt- oder Vergütungsgruppe erfolgen, soweit und solange eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird und sofern das vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist. 4Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Protokollnotiz zu Absatz 7 Satz 2 und 3:
Im vorherigen Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.

Protokollnotiz zu § 17 Absatz 7:
Bei übergeleiteten Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 1 werden bei einem arbeitgeberinternen Stellenwechsel bereits zurückgelegte Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege bei der Zuordnung zu der Entgeltgruppe des ABD in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung berücksichtigt, soweit und solange die/der Beschäftigte entsprechende Tätigkeiten ausübt.

(8) 1Beschäftigte, die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung in Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und die nach der Allgemeinen Vergütungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Teil A, 3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung ) in Vergütungsgruppe II a Teil A, 3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung mit fünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe I b Teil A, 3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung eingruppiert wären, erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. 2Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe I b Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.

(9) 1Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung gelten die bisherigen Regelungen für Vorarbeiter/-innen und für Vorhandwerker/-innen im bisherigen Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2Satz 1 gilt für Lehrgesellen entsprechend. 3Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/-innen, Vorhandwerker/-innen oder Lehrgesellen besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie von § 14 Absatz 3 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung anstelle der Zulage nach §14 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v. H. ihres/seines Tabellenentgelts.
Protokollnotiz zu Absatz 9 Satz 1 und 2:
Die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker, Fachvorarbeiterinnen und Fachvorarbeiter und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellinnen und Lehrgesellen verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2009 um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere Bestimmungen der Bayerischen Regional-KODA über die Eingruppierungen entsprechend.

Protokollnotiz zu § 17:
1. Die Bayerische Regional-KODA stellt fest, dass in der noch zu beschließenden Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus Fachhochschulabschlüssen (einschließlich Sozialpädagogen/-innen und Ingenieuren/-innen) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist) zusammengeführt werden; die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt.
2. Weiter wird festgestellt: Gründliche oder gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne ABD Teil A, 2.2 „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale“ werden in der Regel durch eine abgeschlossene, einschlägige Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erworben. Wird von Beschäftigten für eine Tätigkeit der Nachweis einer solchen Ausbildung verlangt, ist damit eine Tätigkeit übertragen, die gründliche oder gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung bleiben hiervon unberührt.

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