(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau,
1 Arbeitstag,
und
wenn bereits ein Kind unter 12 Jahren oder eine pflegebedürftige Person in demselben Haushalt lebt,
zusätzlich
1 Arbeitstag,
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, eines Kindes oder
Elternteils
2 Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort
1 Arbeitstag,
d) 25-, 40- und 50jähriges
Arbeitsjubiläum
1 Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,
1 Arbeitstag
im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V
besteht oder bestanden hat,
bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn die/der Beschäftigte deshalb die
Betreuung ihres/seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,
bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr.
2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht
überschreiten.
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der
Arbeitszeit erfolgen muss, es sei denn, es besteht diesbezüglich
eine abweichende Gleitzeitregelung
erforderliche nachgewiesene
Abwesenheitszeit einschließlich
erforderlicher Wegezeiten.
(1 a) Ferner wird die/der Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21) im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt bei:
a) aa) Übernahme des kirchlichen Patenamtes
bei Taufe oder Firmung,
bb) Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation
oder kirchlicher Eheschließung eines Kindes,
wenn die kirchliche Feier auf einen Arbeitstag fällt,
insgesamt nur 1 Arbeitstag
im Kalenderjahr,
b) kirchlicher Beerdigung eines Kindes oder des
Ehegatten, wenn die kirchliche Feier auf einen
Arbeitstag fällt
1 Arbeitstag,
c) kirchlicher Eheschließung der/des Beschäftigten, wenn
die kirchliche Feier auf einen Arbeitstag fällt
1 Arbeitstag,
d) Teilnahme an
aa) Exerzitien oder Einkehrtagen im Rahmen
der betrieblichen Möglichkeiten
bis zu 3 Arbeitstage
im Kalenderjahr.
Auf Arbeitsbefreiungen nach diesem Buchstaben sind Arbeitsbefreiungen zur Teilnahme
an Exerzitien oder Einkehrtagen nach diözesanen Regelungen anzurechnen.
bb) Deutschen Katholikentagen bzw. Deutschen
Evangelischen Kirchentagen im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten
bis zu 2 Arbeitstage
im Kalenderjahr.
(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. 2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Anmerkung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).
(4) Unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21) kann die/der Beschäftigte bis zu sechs Werktage im Kalenderjahr von der Arbeit freigestellt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme an Tagungen eines kirchlichen Berufsverbandes, der berufliche und fachliche Interessen von Angestellten vertritt auf überdiözesaner und diözesaner Ebene, Bundes oder Landesebene, wenn die/der Beschäftigte als Mitglied eines Vorstandes oder als Delegierter teilnimmt und der kirchliche Berufsverband in seiner Zielsetzung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Fassung nicht widerspricht.
(4 a) Unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21) kann die/der Beschäftigte bis zu sechs Werktage im Kalenderjahr von der Arbeit freigestellt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme an Tagungen auf Bundes- oder Landesebene, wenn die/der Beschäftigte als gewähltes Vorstandsmitglied einer Tarifvertragspartei des öffentlichen Dienstes auf Anforderung der Tarifvertragspartei daran teilnimmt.
(4 b) Für die Freistellung nach Absatz 4 und 4 a werden nicht mehr als sechs Werktage im Kalenderjahr genehmigt. Werden in den Fällen des Absatzes 4 und 4 a mehr als drei Tage Freistellung im Kalenderjahr in Anspruch genommen, werden diese auf den Anspruch gemäß § 5 a Abs. 1 angerechnet.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Protokollnotiz zu Absatz 5:
Einer Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern steht die Tätigkeit im Verwaltungsrat von Zusatzversorgungseinrichtungen gleich.