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Samstag, 01. Oktober 2005
Sonntag, 01. Januar 2006
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1. Allgemein *

(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 ist Endstufe
a) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
– Vergütungsgruppe V a ohne Aufstieg nach IV b,
– Vergütungsgruppe V b ohne Aufstieg nach IV b,
– Vergütungsgruppe V b nach Aufstieg aus V c (bei Zuordnung nach Anlage 2 Teil A, 3.).
Diese Beschäftigten erhalten nach 5 Jahren in Stufe 4 eine monatliche Zulage in Höhe von 70,- €. Für die Zulage gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 Teil A, 3. entsprechend.
– Lohngruppe 9;

b) in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
– Vergütungsgruppe VIII mit und ohne Aufstieg nach VII sowie nach Aufstieg aus IX/IX b,
– Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 und 2 a (bei Zuordnung nach Anlage 2 Teil A, 3.),
– Lohngruppe 2 a nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 (bei Zuordnung nach Anlage 2 Teil A, 3.),
– Lohngruppe 2 mit Aufstiegen nach Lohngruppe 2 a und 3;

c) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
– Vergütungsgruppe IX b nach Aufstieg aus X (bei Zuordnung nach Anlage 2 Teil A, 3.),
– Vergütungsgruppe X mit Aufstieg nach IX b,
– Vergütungsgruppe X (bei Zuordnung nach Anlage 2 Teil A, 3.),
– Lohngruppe 1 a (bei Zuordnung nach Anlage 2 Teil A, 3.),
– Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach Lohngruppe 1 a.

(2) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach neun Jahren in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der
– Vergütungsgruppe V a ohne Aufstieg nach IV b,
– Vergütungsgruppe V b ohne Aufstieg nach IV b (einschließlich in Vergütungsgruppe V b vorhandene Aufsteiger aus Vergütungsgruppe V c)
erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 wird die Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 erreicht.


2. Pädagogisches Personal in Kindertageseinrichtungen*

(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 ist Endstufe
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
– Vergütungsgruppe V b ohne Aufstieg nach IV b,
– Vergütungsgruppe V b nach Aufstieg aus V c,

(2) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
– Vergütungsgruppe V b ohne Aufstieg nach IV b
– Vergütungsgruppe V b nach Aufstieg aus V c
erreicht.

*Die in diesen Abschnitten benannten Vergütungsgruppen sind Vergütungsgruppen des ABD Teil A (in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung), die Lohngruppen solche des ABD Teil B (in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung).


3. Kirchenspezifische Berufe

Abweichend von § 16 Abs. 1 ist Endstufe
a) in der Entgeltgruppe 12 die Stufe 4 bei Tätigkeit als Kirchenmusikerin/Kirchenmusiker A.
Diese Beschäftigten erhalten nach 4 Jahren in Stufe 4 eine monatliche Zulage in Höhe von 175,- €; nach weiteren 5 Jahren erhöht sich diese monatliche Zulage um weitere 175,- € (Erhöhungsbetrag). Für die Zulagen gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 Teil A, 3. entsprechend.

b) in der Entgeltgruppe 9
– die Stufe 3 bei Tätigkeit als Religionslehrerin/Religionslehrer im Vorbereitungs-dienst (oder Seminardienst) oder Gemeindeassistentin/Gemeindeassistent (bei Zuordnung nach Anlage 2 K Teil A, 3.),
– die Stufe 2 bei Tätigkeit als Religionslehrerin/Religionslehrer im Vorbereitungsdienst (oder Seminardienst) oder Gemeindeassistentin/Gemeindeassistent (bei Zuordnung nach Anlage 4 K Teil A, 3.),

c) in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeit als
– Pfarrsekretärin/Pfarrsekretär,
– Mesnerin/Mesner (bei Zuordnung nach Anlage 4 K Teil A, 3.),
– Kirchenmusikerin/Kirchenmusiker D (bei Zuordnung nach Anlage 4 K Teil A, 3.),

d) in der Entgeltgruppe 2
– die Stufe 5 bei Tätigkeit als Kirchenmusikerin/Kirchenmusiker D (bei Zuordnung nach Anlage 2 K Teil A, 3.),
– die Stufe 3 bei Tätigkeit als Kirchenmusikerin/Kirchenmusiker E.

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