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Sonntag, 01. April 2007
Sonntag, 01. Januar 2006
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In die Arbeitsverträge der Beschäftigten in den bayerischen (Erz-)Diözesen sind unter Berücksichtigung des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG) folgende zusätzliche kirchenspezifische Bestandteile aufzunehmen:

1. Bei Kirchenstiftungen als Arbeitgeber: Datum des Kirchenverwaltungsbeschlusses bezüglich der Einstellung,

2. Umsetzung von § 3 Absatz 6 Teil A, 1.: „Die 'Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse' ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages“,

3. Verweis auf die besonderen Loyalitätspflichten gemäß der Grundordnung: „Frau/Herr ... ist sich bewusst, dass im Hinblick auf ihr/sein Arbeitsverhältnis mit dem kirchlichen Arbeitgeber ihre/seine Tätigkeit und auch ihr/sein außerdienstliches Verhalten nicht im Widerspruch zur kirchlichen Grundordnung stehen darf. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung gilt Artikel 5 GO.“,

4. In Umsetzung von § 1 Absatz 1 Teil A, 1.: „Für das Arbeitsverhältnis gelten die von der Bayerischen Regional-KODA (BayRK) beschlossenen und vom (Erz-)Bischof für die (Erz-)Diözese in Kraft gesetzten arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung“,

5. Verweis auf Dienst- und/oder Entgeltordnungen1 für bestimmte Berufsgruppen, die in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages sind,

6. Unterschrift des Arbeitgebers oder dessen Beauftragten (bei Kirchenstiftungen gemäß der „Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen“, Beidrückung des Siegels oder Amtsstempels) und der/des Beauftragten.

1 Bis zum In-Kraft-Treten neuer Eingruppierungsvorschriften (mit Entgeltordnung): Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des ABD in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung und Zuordnung zur Entgeltgruppe in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung mit Hinweis, dass die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe und die Zuordnung zu der Entgeltgruppe vorläufig sind bis zum „In-Kraft-Treten der neuen Eingruppierungsvorschriften“.

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